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Statuten des Fischereivereins Oberhasli

Statuten des Fischereivereins Oberhasli
(Gegründet 1923)
Version März 2011
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I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "Fischereiverein Oberhasli" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung aller mit der Fischerei zusammenhängenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen, die Förderung des qualitativen und quantitativen Gewäs-serschutzes sowie die Pflege kameradschaftlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedern.
Er kann sich zu diesem Zweck an Verfahren beteiligen, welche die von ihm oder seinen Mitgliedern gepachteten Gewässer betreffen oder welche Patentgewässer betreffen, worin seine Mitglieder zu fischen berechtigt sind.
Er kann sich kantonalen (z.B. BKFV), schweizerischen (s.B. SFV) oder europaweit tätigen Fische-reiverbänden anschliessen.
Der Sitz des Vereines befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.


II. Mitgliedschaft

Art. 2

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstüt-zen.
Der Mitgliederbestand setzt sich zusammen aus:

-    Aktivmitglieder
-    Passivmitglieder
-    Ehrenmitglieder
-    Jungfischer (12 bis 16 Jahre)

Jedes Mitglied entrichtet einen Mitgliederbeitrag.
Aktivmitglieder entrichten jährlich eine Patentgebühr, welche sie ermächtigt, in den dafür bezeich-neten Gewässern zu fischen. Sie sind zudem verpflichtet, Arbeiten zu Gunsten des Vereins, ge-mäss separatem Reglement zu leisten.
Ehrenmitglieder sind bei Vereinsarbeiten stets willkommen, dazu jedoch nicht mehr verpflichtet. Die Generalversammlung zählt nicht als Arbeit. Neu ein- oder übertretende Aktivmitglieder entrichten im ersten Jahr ein Eintrittsgeld. Jungfischer entrichten die Hälfte der Beträge.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Bereichsmitarbeiter, sowie die Ehrenmitglieder, sind von der Entrichtung der Beiträge und Gebühren befreit.
Passivmitglieder können durch schriftliches Gesuch Aktivmitglied werden, sofern noch Fischerei-pässe zur Verfügung stehen. Es wird eine Warteliste geführt.

Die Beitrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen, welcher über die Aufnahme ab-schliessend beschliesst. Der Vorstand gibt an der Hauptversammlung die Neuaufnahmen des Ver-einsjahrs bekannt.
Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Fischereiwesen besonders verdient gemacht ha-ben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die dafür notwen-digen Bedingungen sind in einem Anhang geregelt. Die Wohnadressen und Funktionen der Mitglie-der dürfen an fischereiliche Fachverbände weitergegeben werden. Über die Weitergabe entschei-det der Vorstand.

Art. 3

Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mit eingeschrie-benem Brief bis spätestens am 1. Dezember zu erklären.
Über einen allfälligen Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand unter Angabe der Gründe.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein fallen jegliche Ansprüche an das Vereinsvermögen dahin.


III. Organisation

Art. 4
Die Organe des Vereins sind:

1.    Die Hauptversammlung;
2.    Der Vorstand;
3.    Die Rechnungsrevisoren.


1. Die Hauptversammlung

Art. 5

Die Hauptversammlung aller Mitglieder ist das oberste Organ des Vereines.
Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweilen im Frühjahr statt, ausserordentliche Hauptver-sammlungen auf Einberufung durch den Vorstand, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
Anträge der Vereinsmitglieder zuhanden der Hauptversammlung sind bis zum 1. Dezember dem Vorstand einzureichen.
Die Traktanden sind den Mitgliedern im Januar/Februar Widerhaken bekannt zu geben.
Die Hauptversammlung beschliesst nur über die in der Traktandenliste erwähnten Geschäfte.


Art. 6

Die Leitung der Hauptversammlung steht dem Präsidenten zu, stellvertretungsweise dem Vizeprä-sidenten oder allenfalls einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied.
Für Beschlüsse und Wahlen ist unter Vorbehalt anderer Vorschriften dieser Statuten das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend. Es wird mit offenem Handmehr abgestimmt und gewählt.
Wenn es mindestens ein fünftel der anwesenden Mitglieder verlangen, wird geheim abgestimmt oder gewählt.


Art. 7

Die Hauptversammlung behandelt alle Geschäfte, soweit sie durch die Statuten nicht einem andern Organ übertragen sind, insbesondere:

1.    Wahl des Präsidenten und des übrigen Vereinsvorstandes;
2.    Wahl der Rechnungsrevisoren;
3.    Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung (Vereinskasse und allfällige Fonds), Aufstellung des Budgets;
4.    Festsetzung des Mitgliederbeitrages, des Eintrittsgeldes und der Patentgebühren;
5.    Bestimmungen zur Ausübung der Fischerei
6.    Aufnahme von Darlehen oder anderem Fremdkapital;
7.    Mutationen und Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes;
8.    Beitritt des Vereines zu einem Landesverband oder einer andern schweizerischen oder regiona-len Vereinigung sowie Austritt aus einer solchen.
9.    Statutenänderungen, wobei mindestens zwei Drittel der Stimmenden der Änderung zustimmen müssen.


2. Der Vorstand

Art. 8

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 4 bis 10 weiteren Mitgliedern, die von der Haupt-versammlung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst.
Der Vorstand ist befugt, für die Beratung und Vorbereitung besonders wichtiger Geschäfte geeigne-te Fachleute zuzuziehen.
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erheischen. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Wenn ein Vorstandsmitglied anlässlich der Zirkulation anstelle der Stimmabgabe die Behandlung des Geschäfts an einer Vorstandssitzung verlangt, dann kommt der Zirkulationsbeschluss nicht zustande und das Geschäft ist an der Vorstandssitzung zu behan-deln.


Art. 9

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

1.    Vertretung des Vereines nach aussen, wobei der Präsident und vertretungsweise der Vizepräsi-dent mit dem Sekretär oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift führen;
2.    Vorbereitung aller der Hauptversammlung vorzulegenden Geschäfte;
3.    Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
4.    Verwaltung des Vereinsvermögens;
5.    Vertretung aller fischereilichen Belange des Vereines und der Vereinsmitglieder bei den Behör-den, den Landesverbänden und den Fischereiverbänden anderer Kantone der Schweiz, soweit sie nicht andern Organen übertragen sind;
6.    Einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 10'000.00.
7.    Wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 1’000.00.



3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 10

Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine Revisionsstelle, für die Amtszeit von 4 Jahren.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung (inklusive Fonds) und stellen Bericht und An-trag an die Hauptversammlung.


IV. Finanzen

Art. 11

Die finanziellen Mittel des Vereines setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder und allfälligen Zuwendungen.
Der Mitgliederbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung von Ver-einsmitgliedern für die Verbindlichkeit des Vereins ist ausgeschlossen.


Art. 12

Die Hauptversammlung setzt den für das Kalenderjahr von den Mitgliedern zu entrichtenden Beitrag fest. Die Beiträge sind spätestens binnen 30 Tagen nach Rechnungstellung zu begleichen.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnungen sind auf den 31.12. eines jeden Jah-res abzuschliessen.
Mitgliedern, die nach dem 1. Juli in den Verein eintreten, kann der Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr ganz oder teilweise erlassen werden. Zuständig für die Beschlussfassung ist der Vorstand.


Art. 13

Für ausserordentliche Tätigkeiten können Entschädigungen ausgerichtet werden. Diese werden in einem Reglement festgehalten, welches von der Hauptversammlung genehmigt werden muss.



V. Verschiedenes

Art. 14

Die Gesamt- oder Teilrevision der Statuten kann mit zwei Dritteln der gültigen Stimmen der Haupt-versammlung beschlossen werden.


Art. 15

Die Auflösung des Fischereivereins Oberhasli kann nur beschlossen werden durch eine Hauptver-sammlung wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Anträge betreffend Auflösung des Vereines sind dem Vorstand schriftlich spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung einzureichen.
Im Falle der Auflösung beschliesst die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsver-mögens. Es darf dieses nicht unter die Mitglieder aufgeteilt und nicht den Zwecken des Vereines entfremdet werden.

Diese Statuten wurden in der Vereinsversammlung vom 20.3.2009 angenommen und ersetzen sämtliche Vorangehenden.

    Der Präsident:                Der Sekretär:

    sig. Hans Zybach            sig. Kurt Zumbrunn















Anhang 1

Bedingungen zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes

1.    Anträge zur Ernennung sind bis Ende Jahr mit Begründung an den Vorstand zu richten.
2.    Die vorgeschlagene Person muss mindestens:
10 Jahre ehrenamtlich für den Verein als Vorstandsmitglied und oder als Bereichsmitarbeiter tätig sein oder über 20 Jahre ausserordentliche Arbeiten zu gunsten des Vereins und der Fi-scherei ausgeübt haben.
3.    Ein Automatismus ist ausgeschlossen
Der Vorstand prüft den Antrag und legt ihn der Hauptversammlung vor, diese entscheidet ab-schliessend.
 


Arbeits- und Entschädigungsreglement


1.    Das Reglement ist eine Ergänzung zu den Statuten. Die Bestimmungen können von der GV abgeändert oder ergänzt werden.

Vereinsarbeiten

2.    Die Aktivmitglieder sind verpflichtet an mindestens 1 Tag oder 2 Halbtagen Ver-einsarbeiten gemäss Aufgebot zu leisten.

3.    Bei ausserordentlichem Aufwand kann der Vorstand zu weiteren Einsätzen auf-bieten oder die Einsätze für alle entsprechend erhöhen.

4.    Die Aktivmitglieder haben dem Aufgebot (Einsatzplan) zu folgen.

5.    Bei Verhinderung zur Teilnahme ist der Verantwortliche des Einsatzes zu infor-mieren.

6.    Einen allfälligen Ersatz organisieren sie selbständig, dieser gilt als Vertreter.

7.    Ein selbst gewählter Einsatz ohne Aufgebot ist freiwillig und wird nicht angerech-net.

8.    Wird der Arbeitseinsatz nicht geleistet ist pro Halbtag ein Hegebeitrag zu entrich-ten, welcher jeweils durch die Hauptversammlung beschlossen wird.

9.    Falls der Verein infolge Fernbleiben von Vereinsarbeiten, die Einsätze nicht mehr leisten kann, besteht die Möglichkeit, Aktivmitgliedern den Fischpass zu verweh-ren, falls diese mehr als zwei Jahre einem Aufgebot nicht Folge geleistet haben. Den Ausschluss als Aktivmitglied beschliesst der Vorstand unter Berücksichtigung der Anzahl nicht geleisteter Einsätze.


Entschädigungen

10.    An die Betreuer der Brutanstalt, die Bereichsleiter und die Vorstandsmitglieder kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.

11.    Die Entschädigungen werden jährlich an der Hauptversammlung beschlossen.

12.    Spesen können abgerechnet werden, der Vorstand legt die Ansätze jährlich fest.

13.    Bei Arbeiten für Dritte, welche nach den kantonalen Ansätzen weiter verrechnet werden, legt der Vorstand jährlich eine angemessene Entschädigung pro Stunde fest.




Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 4.3.2011
 

Fischereivorschriften des Fischereivereins Oberhasli

In den Pachtgewässern des Vereins ist das Fischen mit der Angel für Mitglieder wie folgt geregelt:

a)    Gänzlich verboten ist das Fischen im Hausen-, Engler-, Winkelbrunnen- und Gerberswinkelbach, in den Urbachquellen und im Kartafelbächli.


Für das Fischen  vom 1. April bis 30. September  freigegeben sind die folgenden Ge-wässer:
(das Führen einer Fangstatistik ist obligatorisch)

b)    Aare-Binnenkanal (Oltschibachkanal) mit Zuflüssen von den Quellen bis zur Einmündung in den Brienzersee (ohne Wandelbach und Unterheidkanal).
c)    Alp- und Bidmibach (inkl. Stauweier) mit Zuflüssen von den Quellen bis zur Ein-mündung in die Aare.
d)    Gadmerwasser mit Zuflüssen (ohne Gentalbach) von den Quellen bis zur Ein-mündung in die Hasliaare (ohne Miserenbächlein). Im Schongebiet Fuhren, Fas-sung bis Zentrale, ist das Fischen verboten.
e)    Mühlebach Meiringen mit Zuflüssen von der Quelle bis zur Einmündung in den Alpbach.
f)    Oltschibach von den Quellen bis zur Einmündung in den Aare-Binnenkanal.
g)    Styrigbach mit Zuflüssen von den Quellen bis zum Felsabsturz in die Hasliaare.
h)    Wandelbach-Unterlauf Meiringen vom Felsabsturz bis zur Einmündung in den Aare-Binnenkanal
i)    Diechterbach
j)    Benzlaui- (oberer + unterer) und Wannisbordsee  vom 15. Juni bis 31. Oktober.


Die Angelfischerei mit Widerhaken ist verboten.

•    Es darf pro Woche total nur an 2 Tagen gefischt werden.
•    Pro Tag darf nur an einem der offenen Gewässer gefischt werden!
•    Die Woche beginnt am Montag.
•    Mindestfangmasse: 24 cm
•    Gadmer, Bachforellen von 30 – 35 cm dürfen nicht entnommen werden *
•    Maximalfang pro Tag:   4 Stück
•    Maximalfang pro Jahr 50 Stück wovon max. 30 Stück aus dem Gadmerwasser
•    Mindest Angelhakengrösse: Nr. 3 (ausser bei der Spinn- und Fliegenfischerei)

Die Mitglieder sind während des Fischfanges einander gegenüber verpflichtet, auf Ver-langen hin den Fischpass, die Fangstatistik und die gefangenen Fische zwecks Kontrol-le vorzuweisen.


Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 04.03.2011
* Schonfenster Gadmer, ergänzt an der Vereinsversammlung vom 22.02.2013

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