Vorschriften von Bund und Kanton
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Bundesgesetz über die Fischerei
Bundesgesetz über die Fischerei
Vom 21.06.1991 (Stand am 01.01.2014)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei
Vom 24.11.1993 (Stand am 01.03.2014)
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Eidgenössisches Tierschutzgesetz
Eidgenössisches Tierschutzgesetz
Vom 16.12.2005
Download (PDF) -
Verordnung zum Tierschutzgesetz
Verordnung zum Tierschutzgesetz
Vom 23.04.2008
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Fischereireglement Kanton Bern
Fischereireglement Kanton Bern
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Vollzugshilfe Angelfischerei
Vollzugshilfe Angelfischerei
Vom Dezember 2014
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Vorschriften des Fischereivereins Oberhasli
In den Pachtgewässern des Vereins ist das Fischen mit der Angel für Mitglieder wie folgt geregelt:
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Grundsätzlich verbotene Gewässer
Grundsätzlich verbotene Gewässer
Gänzlich verboten ist das Fischen im Hausen-, Engler-, Winkelbrunnen- und Gerberswinkelbach, in den Urbachquellen und Kartafelbächli.
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Freigegeben vom 01.04.-30.09.
Freigegeben vom 01.04.-30.09.
Für das Fischen vom 1. April bis 30. September freigegeben sind die folgenden Gewässer:
- Aare-Binnenkanal (Oltschibachkanal) mit Zuflüssen von den Quellen bis zur Einmündung in den Brienzersee (ohne Wandelbach).
- Alp- und Bidmibach (inkl. Stauweier) mit Zuflüssen von den Quellen bis zur Einmündung in die Aare.
- Mühlebach Meiringen mit Zuflüssen von der Quelle bis zur Einmündung in den Alpbach.
- Oltschibach von den Quellen bis zur Einmündung in den Aare-Binnenkanal.
- Styrigbach mit Zuflüssen von den Quellen bis zum Felsabsturz in die Hasliaare.
- Wandelbach-Unterlauf Meiringen vom Felsabsturz bis zur Einmündung in den Aare-Binnenkanal
- Diechterbach
- Benzlaui- (oberer + unterer) und Wannisbordsee vom 15. Juni bis 31. Oktober.
Das Führen einer Fangstatistik ist obligatorisch! -
Freigegeben vom 01.05.-30.09.
Freigegeben vom 01.05.-30.09.
Für das Fischen vom 1. Mai bis 30. September freigegeben sind die folgenden Gewässer:
- Gadmerwasser mit Zuflüssen (ohne Gentalbach) von den Quellen bis zur Einmündung in die Hasliaare (ohne Miserenbächlein).
Das Führen einer Fangstatistik ist obligatorisch! -
Allgemeine Richtlinien
Allgemeine Richtlinien
- Die Angelfischerei mit Widerhaken ist verboten - auch in den Bergseen.
- Mindestfangmasse: Salmoniden 24 cm / Hecht 45cm / Äsche 36cm
- Mindest Angelhakengrösse: Nr. 3 (ausser bei Kunstköderfischerei)
- Max. Entnahmemenge 4 Forellen pro Tag
- Fangzahlbeschränkung je Saison: Total 50 Fische, davon maximal 30 Stück aus dem Gadmerwasser.
- Pro Tag darf nur an einem der offenen Gewässer gefischt werden!
- Es darf pro Woche total nur an 2 Tagen gefischt werden.
- Gadmerwasser Fangfenster 24-30 cm und 35 cm plus. Fische von 30–35 cm sind geschont und müssen zurückgesetzt werden.
- Die Mitglieder sind während des Fischfanges einander gegenüber verpflichtet, auf Verlangen hin den Fischpass, die Fangstatistik und die gefangenen Fische zwecks Kontrolle vorzuweisen.
- Verbot von Drillingen ab Saison 2019: Ab der Fischersaison 2019 dürfen in sämtlichen Gewässern des Fischereivereins Oberhasli (Fliessgewässer und Bergseen) keine Drillinge mehr eingesetzt werden. Spinnköder sind mit entsprechenden Einzelhaken auszurüsten.