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Vorschriften von Bund und Kanton

  • Bundesgesetz über die Fischerei

    Bundesgesetz über die Fischerei

    Vom 21.06.1991 (Stand am 01.01.2014)
    Download (PDF)

  • Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei

    Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei

    Vom 24.11.1993 (Stand am 01.03.2014)
    Download (PDF)

  • Eidgenössisches Tierschutzgesetz

    Eidgenössisches Tierschutzgesetz

    Vom 16.12.2005
    Download (PDF)

  • Verordnung zum Tierschutzgesetz

    Verordnung zum Tierschutzgesetz

    Vom 23.04.2008
    Download (PDF)

  • Fischereireglement Kanton Bern

    Fischereireglement Kanton Bern

    Download (PDF)

  • Vollzugshilfe Angelfischerei

    Vollzugshilfe Angelfischerei

    Vom Dezember 2014
    Download (PDF)

Vorschriften des Fischereivereins Oberhasli

In den Pachtgewässern des Vereins ist das Fischen mit der Angel für Mitglieder wie folgt geregelt:

  • Grundsätzlich verbotene Gewässer

    Grundsätzlich verbotene Gewässer

    Gänzlich verboten ist das Fischen im Hausen-, Engler-, Winkelbrunnen- und Gerberswinkelbach, in den Urbachquellen und Kartafelbächli.

  • Freigegeben vom 01.04.-30.09.

    Freigegeben vom 01.04.-30.09.

    Für das Fischen vom 1. April bis 30. September freigegeben sind die folgenden Gewässer:

    • Aare-Binnenkanal (Oltschibachkanal) mit Zuflüssen von den Quellen bis zur Einmündung in den Brienzersee (ohne Wandelbach).
    • Alp- und Bidmibach (inkl. Stauweier) mit Zuflüssen von den Quellen bis zur Einmündung in die Aare.
    • Mühlebach Meiringen mit Zuflüssen von der Quelle bis zur Einmündung in den Alpbach.
    • Oltschibach von den Quellen bis zur Einmündung in den Aare-Binnenkanal.
    • Styrigbach mit Zuflüssen von den Quellen bis zum Felsabsturz in die Hasliaare.
    • Wandelbach-Unterlauf Meiringen vom Felsabsturz bis zur Einmündung in den Aare-Binnenkanal
    • Diechterbach
    • Benzlaui- (oberer + unterer) und Wannisbordsee vom 15. Juni bis 31. Oktober.


    Das Führen einer Fangstatistik ist obligatorisch!

  • Freigegeben vom 01.05.-30.09.

    Freigegeben vom 01.05.-30.09.

    Für das Fischen vom 1. Mai bis 30. September freigegeben sind die folgenden Gewässer:

    • Gadmerwasser mit Zuflüssen (ohne Gentalbach) von den Quellen bis zur Einmündung in die Hasliaare (ohne Miserenbächlein).


    Das Führen einer Fangstatistik ist obligatorisch!

  • Allgemeine Richtlinien

    Allgemeine Richtlinien

    • Die Angelfischerei mit Widerhaken ist verboten - auch in den Bergseen.
    • Mindestfangmasse: Salmoniden 24 cm / Hecht 45cm / Äsche 36cm
    • Mindest Angelhakengrösse: Nr. 3 (ausser bei Kunstköderfischerei)
    • Max. Entnahmemenge 4 Forellen pro Tag
    • Fangzahlbeschränkung je Saison: Total 50 Fische, davon maximal 30 Stück aus dem Gadmerwasser.
    • Pro Tag darf nur an einem der offenen Gewässer gefischt werden!
    • Es darf pro Woche total nur an 2 Tagen gefischt werden.
    • Gadmerwasser Fangfenster 24-30 cm und 35 cm plus. Fische von 30–35 cm sind geschont und müssen zurückgesetzt werden.
    • Die Mitglieder sind während des Fischfanges einander gegenüber verpflichtet, auf Verlangen hin den Fischpass, die Fangstatistik und die gefangenen Fische zwecks Kontrolle vorzuweisen.
    • Verbot von Drillingen ab Saison 2019: Ab der Fischersaison 2019 dürfen in sämtlichen Gewässern des Fischereivereins Oberhasli (Fliessgewässer und Bergseen) keine Drillinge mehr eingesetzt werden. Spinnköder sind mit entsprechenden Einzelhaken auszurüsten.

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